Autor: Hanshold-Lindner |
Aus der Ehe des Erblassers und seiner Ehefrau sind ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen. Es gibt keine Verfügungen von Todes wegen. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Erblasser verstirbt. Wer erbt wie viel?
Die Kinder erben nach § 1924 Abs. 1, 4 BGB als gesetzliche Erben 1. Erbordnung zu gleichen Teilen.
Die Ehefrau erbt nach § 1931 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB 1/4 und ein weiteres Viertel nach §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB.
Ergebnis:
Es ergeben sich damit die Erbquoten i.H.v. 1/2 für die Ehefrau und jeweils 1/4 für die Kinder.
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