Autor: Mangold |
Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren
Der unverheiratete und kinderlose Erblasser hat seine drei Brüder als Erben zu je 1/3 eingesetzt. Der älteste Bruder, der Vater von zwei Töchtern ist, verstarb wenige Wochen vor dem Erblasser.
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Die Vermutungsregel des § 2069 BGB ist grundsätzlich nur anwendbar, wenn der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht hat. Eine analoge Anwendung auf einen anderen Personenkreis als die Abkömmlinge verneint die herrschende Meinung (BGH, Urt. v. 31.10.1973 - IV ZR 125/72; OLG München, Beschl. v. 06.07.2006 - 31 Wx 35/06; OLG Hamm, Beschl. v. 23.04.1996 -
Da der Erblasser hier keine Abkömmlinge, sondern seine Brüder zu Erben eingesetzt hat, wäre demnach auch eine analoge Anwendung des § 2069 BGB ausgeschlossen. Der Erbteil des vorverstorbenen Bruders würde damit auf den ersten Blick gem. § 2094 Abs. 1 BGB den beiden anderen Brüdern anwachsen.
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