4. Pflichtteilsrestanspruch

Autor: Kampa

Der Pflichtteilsrestanspruch sichert dem Pflichtteilsberechtigten den ihm zustehenden vollen Pflichtteil zu, wenn ihm ein unzureichender Erbteil hinterlassen worden ist. Er hat dann Anspruch auf den Zusatzpflichtteil gem. § 2305 BGB. Auch wenn der Pflichtteilsberechtigte mit einem Vermächtnis bedacht ist, steht ihm unter den Voraussetzungen des § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 2305 BGB ein Pflichtteilsrestanspruch zu. Dieser errechnet sich aus der Differenz zwischen dem ihm zugewandten Vermächtnis und seinem Pflichtteil. Bleibt das Vermächtnis wertmäßig hinter seinem Pflichtteil zurück, steht ihm die Differenz zu.