Autor: König |
Durch das Testamentsvollstreckerzeugnis weist der Testamentsvollstrecker gegenüber Dritten seine Verfügungsberechtigung über den Nachlass nach. Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er gegenüber dem Nachlassgericht die Annahme des Amtes erklärt (§ 2202 Abs. 1, 2 BGB). Die Annahme des Amtes kann auch schlüssig durch die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erklärt werden.
Die Annahmeerklärung kann erst nach Eintritt des Erbfalls abgegeben werden und ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt (§ 2202 Abs. 2 BGB).
Das Gericht entscheidet über die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses durch Beschluss. Soll ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt werden und widerspricht die Erteilung nicht den Interessen der Beteiligten, ergeht ein nicht zu begründender Feststellungsbeschluss, der lediglich zu den Akten genommen wird (§ 354 Abs. 1, § 352e Abs. 1 FamFG).
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