FG Düsseldorf - Beschluss vom 01.12.2003
4 V 4529/03 A (Erb)
Normen:
ErbStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; LPartG § 1 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 413

Derzeit keine erbschaftsteuerliche Gleichstellung zwischen eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften und Ehegatten - Erbschaftsteuer; Lebenspartnerschaft; Ungleichbehandlung; Ehegatten; Verfassungsmäßigkeit

FG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2003 - Aktenzeichen 4 V 4529/03 A (Erb)

DRsp Nr. 2004/2120

Derzeit keine erbschaftsteuerliche Gleichstellung zwischen eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften und Ehegatten - Erbschaftsteuer; Lebenspartnerschaft; Ungleichbehandlung; Ehegatten; Verfassungsmäßigkeit

Die erbschaftsteuerlichen Privilegien von Ehegatten bei Steuerklasse und Freibetrag finden nach eindeutiger gesetzlicher Regelung auf eingetragene Lebenspartner keine Anwendung. Diese Differenzierung verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen die verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts.

Normenkette:

ErbStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; LPartG § 1 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren die Berücksichtigung der Steuerklasse I gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sowie des Freibetrags in Höhe von 307.000 EURO gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG für Ehegatten.

Der Antragsteller begründete am mit A vor dem Standesamt die Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).

Am 11. Oktober 2002 verstarb A und wurde vom Antragsteller beerbt. Zum Nachlass gehörte Kapitalvermögen bei der Stadtsparkasse...sowie Grundvermögen (zwei Grundstücke).

In seiner Erbschaftsteuererklärung vom 11. Mai 2003 wies der Antragsteller auf seine Lebenspartnerschaft mit dem Erblasser hin.