3.1 Die Erbausschlagung

Autor: Hanshold-Lindner

Grundsatz des Vonselbsterwerbs

Das deutsche Erbrecht normiert den Grundsatz des Vonselbsterwerbs. Im Zeitpunkt des Todes des Erblassers geht sein gesamtes Vermögen ohne weiteres von Gesetzes wegen auf einen oder mehrere Erben über (§§ 1922 Abs. 1, 1942 Abs. 1 BGB). Letzter möglicher gesetzlicher Erbe ist der Fiskus (§ 1936 BGB).

Für die Erbenstellung aufgrund der gesetzlichen Erbfolge wie auch aufgrund einer Verfügung von Todes wegen gilt gleichermaßen: Unternimmt ein Erbe nichts, so wird und bleibt er Erbe.

Allerdings hat der Erbe das Recht, die Erbschaft auszuschlagen (§ 1942 Abs. 1 BGB). Schlägt er nicht aus, so "gilt" die Erbschaft als angenommen; die Annahmeerklärung wird nach Ablauf der Ausschlagungsfrist fingiert. Andererseits kann der Erbe auch tätig werden und die Annahme der Erbschaft erklären (§ 1943 BGB).

3.1.1 Ausschlagungserklärung

Ausschlagungserklärung und Ausschlagungsfristen