BFH vom 20.02.1976
III R 35/73
Normen:
BewDV (i.d.F. vor dem BewG 1965 BewG 1965) § 1 Abs. 2 ; BewG (i.d.F. vor dem BewG 1965 BewG 1965) § 21 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 80
BStBl II 1976, 267

BFH - 20.02.1976 (III R 35/73) - DRsp Nr. 1997/12768

BFH, vom 20.02.1976 - Aktenzeichen III R 35/73

DRsp Nr. 1997/12768

»Die Erhebung der Vermögensteuer auf der Grundlage der nach Wertverhältnissen vom 01.01.1935 festgestellten Einheitswerte des Grundbesitzes stand am 01.01.1971 nicht in Widerspruch zum Gleichheitssatz des Grundgesetzes.«

Normenkette:

BewDV (i.d.F. vor dem BewG 1965 BewG 1965) § 1 Abs. 2 ; BewG (i.d.F. vor dem BewG 1965 BewG 1965) § 21 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte am 1. Januar 1971 ein Vermögen von 297.427 DM, das ausschließlich aus aus Kapitalforderungen bestand. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) veranlagte sie aufgrund dieses Vermögens unter Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Freibeträge zu einer Vermögensteuer-Jahresschuld von 2.640 DM.

Die Sprungklage, mit der die Klägerin ersatzlos Aufhebung der Vermögensteuerfestsetzung wegen Verfassungsverstoßes gegen den Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip im Hinblick auf die Besteuerung des Grundbesitzes verlangte, hatte keinen Erfolg.