I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte am 1. Januar 1971 ein Vermögen von 297.427 DM, das ausschließlich aus aus Kapitalforderungen bestand. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) veranlagte sie aufgrund dieses Vermögens unter Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Freibeträge zu einer Vermögensteuer-Jahresschuld von 2.640 DM.
Die Sprungklage, mit der die Klägerin ersatzlos Aufhebung der Vermögensteuerfestsetzung wegen Verfassungsverstoßes gegen den Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip im Hinblick auf die Besteuerung des Grundbesitzes verlangte, hatte keinen Erfolg.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|