Autor: Gülpen |
Der Erblasser hat zwei Möglichkeiten, die Bestimmung (Ernennung) des Testamentsvollstreckers vorzunehmen: Er kann entweder die Person des vorgesehenen Amtsinhabers selbst bestimmen oder einen Bestimmungsmodus vorgeben.
Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist von der Anordnung der Testamentsvollstreckung zu unterscheiden: Die Ernennung betrifft die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers und ggf. für dessen Wegfall zusätzlich der Person des Ersatztestamentsvollstreckers (§ 2197 Abs. 2 BGB).
Das Gesetz geht von der Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers durch den Erblasser selbst aus. Dieser kann einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.
"Ich bestimme meinen Bruder … zum Testamentsvollstrecker."
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