2.3 Bestimmung des Testamentsvollstreckers

Autor: Gülpen

Der Erblasser hat zwei Möglichkeiten, die Bestimmung (Ernennung) des Testamentsvollstreckers vorzunehmen: Er kann entweder die Person des vorgesehenen Amtsinhabers selbst bestimmen oder einen Bestimmungsmodus vorgeben.

Abgrenzung zur Anordnung der Testamentsvollstreckung

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist von der Anordnung der Testamentsvollstreckung zu unterscheiden: Die Ernennung betrifft die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers und ggf. für dessen Wegfall zusätzlich der Person des Ersatztestamentsvollstreckers (§  2197 Abs.  2 BGB).

Bestimmung durch Erblasser selbst

Das Gesetz geht von der Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers durch den Erblasser selbst aus. Dieser kann einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.

Formulierungsvorschlag

"Ich bestimme meinen Bruder … zum Testamentsvollstrecker."

Hinweis