FG München - Urteil vom 04.12.2002
4 K 4985/01
Normen:
AO § 174 Abs. 1 ; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 a ;
Fundstellen:
EFG 2003, 506

Doppelte Erfassung eines Sachverhalts bei der ESt und ErbSt

FG München, Urteil vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 4 K 4985/01

DRsp Nr. 2003/2762

Doppelte Erfassung eines Sachverhalts bei der ESt und ErbSt

Selbst bei einer Aufhebung des SchenkStbescheids durch das SchenkSt-FA wegen bereits bestandskräftiger Besteuerung des Sachverhalts (als entgeltlich und damit als Betriebseinnahme) durch das ESt-FA, hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf erneute Überprüfung des Sachverhalts durch beide Finanzämter. Das SchenkSt-FA ist vor abschließender Entscheidung verpflichtet, den Antrag an das zuständige ESt-FA weiterzuleiten.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 1 ; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger durch Anfechtung eines Abhilfebescheids (Aufhebung der festgesetzten Schenkungsteuer) erreichen kann, dass nach §174 Abs. 1 AO ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid aufgehoben werden kann.

I.

Durch eine Kontrollmitteilung des Finanzamts ..., Bp-Stelle wurde dem Beklagten, dem Finanzamt im November 1996 bekannt, dass Herr ... S. (verstorben am 14.06.1951) gegenüber dem Kläger auf eine Darlehensforderung von 54.000 DM zuzüglich aufgelaufener Zinsen (insgesamt 68.958 DM) verzichtet hat.