BGH - Urteil vom 05.12.1991
III ZR 28/91
Normen:
BGB §§ 839, 2353 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Nachlaßrichter 1
NJW 1992, 2758
Rpfleger 1992, 161
VersR 1992, 744
WM 1992, 587
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Drittbezogenheit der Amtspflichten des Nachlaßrichters

BGH, Urteil vom 05.12.1991 - Aktenzeichen III ZR 28/91

DRsp Nr. 1996/8247

Drittbezogenheit der Amtspflichten des Nachlaßrichters

»Zur Drittbezogenheit der Amtspflicht des Nachlaßrichters bei der Erteilung eines Erbscheins.«

Normenkette:

BGB §§ 839, 2353 ;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr dadurch entstanden sei, daß sie auf die Richtigkeit eines Erbscheins vertraut habe, der später als unrichtig wieder eingezogen worden ist.

Die Klägerin ist das einzige Kind ihrer Mutter. Diese war in zweiter Ehe mit Heinrich B. verheiratet, der 1983 kinderlos verstorben ist.

Die Mutter des Stiefvaters der Klägerin (im folgenden: Erblasserin) verstarb am 26. November 1962. Zum Nachlaß gehörte ein Hausgrundstück. Die Erblasserin hatte - neben früheren letztwilligen Verfügungen - am 5. Mai 1958 ein eigenhändiges Testament errichtet, in dem es heißt:

"Ich vermache alles was ich besitze meinem Sohne Heinrich B.... als alleiniger Besitzer meines ganzen Vermögens mit Möbel u. Wäsche u. Schmuck. Er ist verheiratet, mit Liesel B...., sollte mein Sohn Heinrich B. vor ihr sterben, dann hat Frau B. die Nutznießung bis zu ihrem Tode, da keine Kinder da sind, nach ihrem Tode fällt es dann an die Kinder von... (vorverstorbener Bruder der Erblasserin). "