Der Kläger, ein Rechtsanwalt, nimmt das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) auf Ersatz entgangener Gebühren in Anspruch.
Am 9. Januar 1985 überfielen in H vier mit einem Revolver bewaffnete Jugoslawen, darunter M und S, den Türken G, um ihn zu berauben. Es gelang dem Überfallenen, die Waffe an sich zu bringen und die Täter in die Flucht zu schlagen. Als diese davonliefen, schoß er hinter ihnen her, wobei er M und S verletzte.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|