OLG München - Endurteil vom 08.07.2022
33 U 5525/21
Normen:
BGB § 2329; BGB § 2325 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 255/19

Duldung einer ZwangsvollstreckungVoraussetzungen für einen PflichtteilsergänzungsanspruchAusgleichspflichtige SchenkungWohnrecht für einen ErblasserHemmung des Beginns der Abschmelzungsfrist

OLG München, Endurteil vom 08.07.2022 - Aktenzeichen 33 U 5525/21

DRsp Nr. 2022/11283

Duldung einer Zwangsvollstreckung Voraussetzungen für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch Ausgleichspflichtige Schenkung Wohnrecht für einen Erblasser Hemmung des Beginns der Abschmelzungsfrist

1. Das dem Erblasser eingeräumte Wohnungsrecht hemmt im vorliegenden Einzelfall den Beginn der Abschmelzungsfrist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB, weil es an allen relevanten Räumen des verschenkten Hauses besteht, so dass der Erwerber insoweit keine eigene Nutzungsmöglichkeit hatte (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juni 2016, IV ZR 474/15, ZEV 2016, 445 = ErbR 2016, 570).2. In einem solchen Fall sind die Unterschiede zwischen einem vorbehaltenen Nießbrauch und dem tatsächlich vereinbarten Wohnungsrecht so gering, dass die Interessen des Pflichtteilsberechtigten, denen bei der Beurteilung der Frage der Hemmung des Fristenlaufs gemäß § 2325 Abs. BGB besonderes Gewicht zukommt, es rechtfertigen, den Lauf der Frist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB als gehemmt anzusehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 19. Juli 2011, X ZR 140/10; NJW 2011, 3082).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom 8. Juli 2021 in Ziffer 1 abgeändert und - teilweise zur Klarstellung - neu gefasst:

1. II. III. IV. V.