FG Köln - Urteil vom 15.10.2004
9 K 4265/01
Normen:
BGB § 1922 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 779 ;

Durch Vergleich zwischen der Erbengemeinschaft und einem Dritten bezifferte Forderung gehört zum steuerpflichtigen Nachlass

FG Köln, Urteil vom 15.10.2004 - Aktenzeichen 9 K 4265/01

DRsp Nr. 2006/11669

Durch Vergleich zwischen der Erbengemeinschaft und einem Dritten bezifferte Forderung gehört zum steuerpflichtigen Nachlass

Hat der Erblasser einer Bank bzw. einem Bankangestellten im einzelnen nicht genau bekannte Geldbeträge zur Anlage überlassen und einigen sich erst die Erbengemeinschaft und die Bank über die Höhe eines Rückforderungsanspruchs des Erblassers, so ist die Forderung nicht etwa mit Null im Zeitpunkt des Erbfalls, sondern rückwirkend mit dem im Vergleich bezifferten Betrag als steuerpflichtiger Erwerb anzusetzen.

Normenkette:

BGB § 1922 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 779 ;

Tatbestand:

Streitig ist in erster Linie, ob Zahlungen einer Bank aufgrund eines von den Erben mit dieser geschlossenen Vergleichs zum Nachlass des Erblassers gehören und - bejahendenfalls - inwieweit sie dem Erbschaftserwerb der Klägerin zuzurechnen sind.

Die Klägerin ist ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des AG der Stadt H vom 7. Juni 1996 mit einer Quote von 2/3 Miterbin nach ihrem am 15. März 1996 verstorbenen Bruder Herrn O (Erblasser). Weitere Mitererben zu jeweils 1/6 sind dessen beide Halbgeschwister Frau X und Herr E.