OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.10.2014
15 UF 120/14
Normen:
BGB § 1373; BGB § 1374 Abs. 2; BGB § 1375 Abs. 1; BGB § 1376 Abs. 4; BGB § 1378; BGB § 1382; BGB § 2049; BGB § 2312; AGBGB Art. 48 Abs. 1; AGBGB Art. 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Hall, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 120/14

Durchführung des Zugewinnausgleichs hinsichtlich eines Geflügenzuchtbetriebes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2014 - Aktenzeichen 15 UF 120/14

DRsp Nr. 2016/10828

Durchführung des Zugewinnausgleichs hinsichtlich eines Geflügenzuchtbetriebes

1. Einer Jungviehaufzucht, bei der in nicht unerheblichem Umfang Getreide, nachwachsende Rohstoffe und sonstige Pflanzen aus eigenem Anbau verfüttert werden, stellt einen "landwirtschaftlichen Betrieb" i.S. von § 1376 Abs. 4 BGB dar. 2. Diesem Begriff unterfällt auch ein zur Erhaltung der Lebensfähigkeit des Betriebes vorgenommener Erweiterungserwerb. 3. Der Ertragswert eines solchen Betriebes bemisst sich gem. Art. 48 Abs. 2 AGBGB nach dem 18-fachen des gem. Art. 48 Abs. 1 AGBGB zu schätzenden Reinertrages. 4. Betriebliche Verbindlichkeiten sind bei der Bewertung des Unternehmenswerts in Ansatz zu bringen.

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall - vom 07.05.2014 wird mit der Maßgabe

zurückgewiesen,

dass der Betrag von 250.000,00 € bis zum 31.12.2015 gestundet wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 250.000,00 €

Normenkette:

BGB § 1373; BGB § 1374 Abs. 2; BGB § 1375 Abs. 1; BGB § 1376 Abs. 4; BGB § 1378; BGB § 1382; BGB § 2049; BGB § 2312; AGBGB Art. 48 Abs. 1; AGBGB Art. 48 Abs. 2;

Gründe

A)

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch um die Folgesache Zugewinn.