OLG Zweibrücken - Beschluss vom 30.08.2019
6 WF 133/19
Normen:
FamFG § 70 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 28.07.2016
AG Frankenthal, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 73 F 159/16

Entzug von wesentlichen Teilen des elterlichen SorgerechtsÜbertragung einer PflegschaftFehlende Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern bei der Auswahl eines Pflegers

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.08.2019 - Aktenzeichen 6 WF 133/19

DRsp Nr. 2020/1189

Entzug von wesentlichen Teilen des elterlichen Sorgerechts Übertragung einer Pflegschaft Fehlende Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern bei der Auswahl eines Pflegers

Ebenso wie hinsichtlich der Auswahl eines Vormunds sind Pflegeeltern auch hinsichtlich der Auswahl eines Pflegers grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt im Sinne von § 59 FamFG. Eine dennoch eingelegte Beschwerde ist allerdings als Rechtspflegererinnerung zu behandeln.

Tenor

1.

Die Vorlageverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankenthal in dem Beschluss vom 14.8.2019 wird aufgehoben und die Sache zur abschließenden Entscheidung über die als Erinnerung anzusehende Beschwerde der Antragsteller an das Amtsgericht - Familiengericht - Frankenthal zurückverwiesen.

2.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen vom 28.7.2016 sind den leiblichen Eltern des Kindes K..... wesentliche Teile des Sorgerechts entzogen worden und das Jugendamt S... ist als Ergänzungspfleger bestellt worden. Zu Pflegeeltern wurden die Eheleute A.... verpflichtet.