Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3) hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
Wert: bis 61.950,00 €
I.
Der schwedische Erblasser und die deutsche Beteiligte zu 1) - beide 1924 geboren - haben 1991 in Deutschland geheiratet. Aus der ersten Ehe des später verwitweten Erblassers mit einer Schwedin sind die Beteiligten zu 2) und 3), ebenfalls schwedische Staatsangehörige und in Schweden lebend, hervorgegangen. Der Erblasser und die Beteiligte zu 1) lebten in der Bundesrepublik Deutschland. Der Erblasser hat kein Testament hinterlassen.
Die Beteiligte zu 1) hat einen gegenständlich auf das Inlandsvermögen beschränkten Erbschein beantragt, der sie zur Hälfte und die Beteiligten zu 2) und 3) jeweils zu einem Viertel als Erben ausweist, hilfsweise einen solchen Erbschein als Miterben zu jeweils einem Drittel.
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