BFH - Urteil vom 15.07.2004
III R 19/03
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; EigZulG §§ 1 2 Abs. 1 § 6 Abs. 2 S. 1, 2, 3 § 9 Abs. 2 S. 3, Abs. 5 § 15 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2397
BFH/NV 2004, 1692
BFHE 2007, 171
BStBl II 2005, 82
DB 2005, 264
DStR 2004, 1871
NJW 2005, 2256
NZM 2005, 471
ZEV 2004, 514
ZfIR 2005, 222
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 595/01

Eigenheimzulage bei Hinzuerwerb weiterer Miteigentumsanteile durch Erbfall

BFH, Urteil vom 15.07.2004 - Aktenzeichen III R 19/03

DRsp Nr. 2004/16674

Eigenheimzulage bei Hinzuerwerb weiterer Miteigentumsanteile durch Erbfall

»1. Ein nach dem EigZulG begünstigtes Objekt, das sich im Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft befindet, ist für die Förderung nach dem EigZulG den Miterben anteilig entsprechend ihrem jeweiligen Erbanteil zuzurechnen, so dass sie die Eigenheimzulage nach den für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen können. 2. Der hinterbliebene Ehegatte, der vom verstorbenen Ehegatten einen Miteigentumsanteil an der eigengenutzten Wohnung unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge hinzu erwirbt, kann den darauf entfallenden Fördergrundbetrag nur dann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG "weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen", wenn der Anspruch auf Eigenheimzulage in der Person des Erblassers bereits entstanden war. Als Ausnahmeregelung ist § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG nicht über seinen Wortlaut hinaus anwendbar.«

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; EigZulG §§ 1 2 Abs. 1 § 6 Abs. 2 S. 1, 2, 3 § 9 Abs. 2 S. 3, Abs. 5 § 15 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe: