FG München - Urteil vom 28.09.2004
6 K 970/03
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 § 8 ;
Fundstellen:
DB 2005, 367
DStRE 2005, 393
EFG 2005, 95
ZEV 2005, 224

Eigenheimzulage bei mittelbarer Grundstücksschenkung; wirtschaftliche Betrachtungsweise; Eigenheimzulage 2000

FG München, Urteil vom 28.09.2004 - Aktenzeichen 6 K 970/03

DRsp Nr. 2005/698

Eigenheimzulage bei mittelbarer Grundstücksschenkung; wirtschaftliche Betrachtungsweise; Eigenheimzulage 2000

1. Die im Schenkungsteuerrecht, dem eine wirtschaftliche Betrachtungsweise fremd ist, angewandten Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung können nicht ohne weiteres auf das Eigenheimzulagenrecht übertragen werden. 2. Erwirbt der Beschenkte eine Immobilie, und zahlt der Schenker den Kaufpreis hierfür unter Abkürzung des Zahlungsweges direkt an den Bauträger, so leistet der Schenker als Dritter für Rechnung des Beschenkten direkt an dessen Gläubiger. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wird danach dem Beschenkten der zur Anschaffung der Wohnung erforderliche Geldbetrag zugewendet. Folglich entstehen dem Beschenkten eigene Anschaffungskosten für die Immobilie, die ihn (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) zur Inanspruchnahme der Förderung nach dem EigZulG berechtigen.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 § 8 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 30. November 2000 eine Eigentumswohnung in

E. Der Kaufpreis betrug 514.000 DM. Besitz, Nutzen und Lasten gingen am 21. Dezember 2000 auf sie über. Ab 22. Dezember 2000 wurde die Wohnung eigengenutzt. Der Kaufpreis wurde vom Vater der Klägerin am 24. Januar 2001 an den Verkäufer, die M - GmbH, überwiesen.