FG München - Beschluss vom 30.11.2006
4 V 4323/06
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 § 10 Abs. 3 ; BGB § 202 § 2269 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 369

Ein Abzug verjährter Pflichtteilsansprüche (aus dem früheren Erbfall nach der Mutter) gegenüber sich selbst als Alleinerbin des nun verstorbenen Vaters ist trotz § 10 Abs. 3 ErbStG nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG möglich.

FG München, Beschluss vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 4 V 4323/06

DRsp Nr. 2007/2376

Ein Abzug verjährter Pflichtteilsansprüche (aus dem früheren Erbfall nach der Mutter) gegenüber sich selbst als Alleinerbin des nun verstorbenen Vaters ist trotz § 10 Abs. 3 ErbStG nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG möglich.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 § 10 Abs. 3 ; BGB § 202 § 2269 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 4 K 2749/06, ob die Geltendmachung eines verjährten Pflichtteilsanspruches (aus dem Erbfall der früher verstorbenen Mutter) durch die A. gegenüber sich selbst - als Alleinerbin des Pflichtteilsschuldners - von ihr als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) abgezogen werden kann.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 12.6.2006, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheides vom 16.2.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.6.2006 in Höhe von 26.660 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt, den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet.