BGH - Beschluss vom 24.07.2019
XII ZB 560/18
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1; BGB § 1836e Abs. 1 S. 1; BGB § 2214; BGB § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2020, 206
FGPrax 2020, 36
FamRB 2020, 27
FamRZ 2020, 128
FuR 2020, 112
MDR 2019, 1454
NJW 2020, 58
NotBZ 2020, 135
ZEV 2020, 41
ZEV 2021, 236
Vorinstanzen:
AG Verden, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 98/97
LG Verden, vom 22.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 121/18

Erstattung einer von der Landeskasse geleisteten Betreuervergütung; Verwertung des Nachlasses für die Betreuervergütung; Sittenwidrigkeit des sogenannten Behindertentestaments

BGH, Beschluss vom 24.07.2019 - Aktenzeichen XII ZB 560/18

DRsp Nr. 2019/16443

Erstattung einer von der Landeskasse geleisteten Betreuervergütung; Verwertung des Nachlasses für die Betreuervergütung; Sittenwidrigkeit des sogenannten Behindertentestaments

Ein Behindertentestament ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil in der letztwilligen Verfügung konkrete Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker fehlen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken der Betroffene Vorteile aus dem Nachlass erhalten soll.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 22. Oktober 2018 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 12. Juni 2018 aufgehoben.

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Wert: 3.432 €

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 1; BGB § 1836e Abs. 1 S. 1; BGB § 2214; BGB § 138 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die ihm auferlegte Verpflichtung zur Erstattung einer bereits aus der Landeskasse bezahlten Betreuervergütung.