BGH - Urteil vom 13.04.2011
IV ZR 204/09
Normen:
BGB § 1924 Abs. 2; BGB § 1938; BGB § 2303 Abs. 1; BGB § 2309; BGB § 2314 Abs. 1; BGB a.F. § 2333 Nr. 3;
Fundstellen:
DNotZ 2011, 866
FamRB 2011, 282
FamRZ 2011, 1051
FamRZ 2011, 971
JuS 2011, 1127
NJ 2011, 425
NJW 2011, 1878
WM 2011, 1097
ZEV 2011, 366
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 296/08
OLG Frankfurt am Main, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 71/09

Ein gesetzliches Erbrecht eines entfernteren Abkömmlings besteht auch nach Enterbung des näheren Abkömmlings durch Verfügung von Todes wegen; Voraussetzung der Pflichtteilsberechtigung eines entfernteren Abkömmlings sowie Beschränkung dieser zur Vermeidung einer Vervielfältigung der Pflichtteilslast durch § 2309 BGB; Klärung eines wirksamen Pflichtteilsentzugs vom näheren Abkömmling im Rechtsstreit über den Pflichtteilsanspruch zwischen dem entfernteren Abkömmling und dem Erben

BGH, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen IV ZR 204/09

DRsp Nr. 2011/8976

Ein gesetzliches Erbrecht eines entfernteren Abkömmlings besteht auch nach Enterbung des näheren Abkömmlings durch Verfügung von Todes wegen; Voraussetzung der Pflichtteilsberechtigung eines entfernteren Abkömmlings sowie Beschränkung dieser zur Vermeidung einer Vervielfältigung der Pflichtteilslast durch § 2309 BGB; Klärung eines wirksamen Pflichtteilsentzugs vom näheren Abkömmling im Rechtsstreit über den Pflichtteilsanspruch zwischen dem entfernteren Abkömmling und dem Erben

a) Ein gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings besteht auch dann, wenn der nähere Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen enterbt wurde (Anschluss an RGZ 61, 14; 93, 193). b) § 2309 BGB setzt eine Pflichtteilsberechtigung des entfernteren Abkömmlings voraus, beschränkt diese aber zur Vermeidung einer Vervielfältigung der Pflichtteilslast. Ob dem näheren Abkömmling wirksam der Pflichtteil entzogen wurde, kann auch in dem Rechtsstreit über den Pflichtteilsanspruch zwischen dem entfernteren Abkömmling und dem Erben geklärt werden.

Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 2009 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. November 2008 geändert.