FG München - Urteil vom 27.10.2004
4 K 1798/02
Normen:
ErbStG § 14 § 25 ; ErbStH 85 Abs. 3; ErbStG § 14 ; ErbStG § 25 ; ErbStH 85 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2005, 620

Einbeziehung eines Vorerwerbs nach § 14 ErbStG, bei dem der Schenker sich den Nießbrauch am Grundstück vorbehalten hatte; § 14 ErbStG i.V.m. § 25 ErbStG bei einem Vorerwerb; Erbschaftsteuer

FG München, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen 4 K 1798/02

DRsp Nr. 2005/3103

Einbeziehung eines Vorerwerbs nach § 14 ErbStG, bei dem der Schenker sich den Nießbrauch am Grundstück vorbehalten hatte; § 14 ErbStG i.V.m. § 25 ErbStG bei einem Vorerwerb; Erbschaftsteuer

Bei der Hinzurechnung von Vorerwerben gemäß § 25 ErbStG werden diese mit ihrem Bruttobetrag angesetzt. ErbStH 85 Abs. 3 betrifft nur Fälle, in denen neben dem Vorerwerb auch der Letzterwerb unter Nießbrauchsvorbehalt des Schenkers stand.

Normenkette:

ErbStG § 14 § 25 ; ErbStH 85 Abs. 3; ErbStG § 14 ; ErbStG § 25 ; ErbStH 85 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Einbeziehung eines Vorerwerb gemäß § 14 ErbStG zu berücksichtigen ist, dass dieser unter einem Nießbrauchsvorbehalt des Schenkers stand.

I.

Der am 02.05.1999 in München verstorbene Erblasser AB wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge von seiner Ehefrau BB zu 1/2, von seiner Tochter CB zu 1/4 und von seinem Sohn, dem Kläger, zu 1/4 beerbt. Mit ErbSt-Bescheid vom 16.11.2000 war dafür Erbschaftsteuer i.H. von 3.325 DM (= 1.700,05 EUR) festgesetzt worden. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung (AO).