Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 30. Oktober 1993 verstorbenen Harald J. (im Folgenden: Erblasser), der von 1958 bis 1983 mit der Beklagten verheiratet war.
Im Scheidungsverfahren hatte sich der Erblasser durch gerichtlichen Vergleich vom 13. September 1983 verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft der Scheidung Unterhalt in Höhe von monatlich 800 DM zu zahlen. Nach dem Tod des Erblassers ließ die Beklagte den Unterhaltstitel nach § 727 ZPO gegen die Klägerin umschreiben.
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