BGH - Urteil vom 10.11.2010
IV ZR 51/09
Normen:
BGB § 2311 Abs. 1 S. 1; BGB § 2313 Abs. 1 S. 3; BGB § 2313 Abs. 2;
Fundstellen:
BNotZ 2011, 91
DNotZ 2011, 771
FamRZ 2011, 105
MDR 2011, 49
NJ 2011, 162
NJW 2011, 606
NotBZ 2011, 91
WM 2011, 375
ZEV 2011, 27
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 06.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1731/08
LG Amberg, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 64/97

Einbeziehung von Grundschulden als zweifelhafte Verbindlichkeiten i.R.d. Nachlassbewertung für den Pflichtteilsanspruch bei Unsicherheit über die tatsächliche Verwirklichung der dinglichen Belastung; Einbeziehung von Grundschulden als zweifelhafte Verbindlichkeiten i.R.d. Nachlassbewertung bei Bestellung der dinglichen Belastung zur Absicherung einer gegenüber einem Dritten bestehenden Verbindlichkeit

BGH, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen IV ZR 51/09

DRsp Nr. 2010/20169

Einbeziehung von Grundschulden als zweifelhafte Verbindlichkeiten i.R.d. Nachlassbewertung für den Pflichtteilsanspruch bei Unsicherheit über die tatsächliche Verwirklichung der dinglichen Belastung; Einbeziehung von Grundschulden als zweifelhafte Verbindlichkeiten i.R.d. Nachlassbewertung bei Bestellung der dinglichen Belastung zur Absicherung einer gegenüber einem Dritten bestehenden Verbindlichkeit

Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs bleiben dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen (hier: Grundschuld) als zweifelhafte Verbindlichkeiten gemäß § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Nachlassbewertung außer Ansatz, wenn und solange ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist. Das gilt auch dann, wenn die dingliche Belastung zur Absicherung der gegenüber einem Dritten bestehenden Verbindlichkeit bestellt wurde.

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. März 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 2311 Abs. 1 S. 1; BGB § 2313 Abs. 1 S. 3; BGB § 2313 Abs. 2;

Tatbestand