BFH vom 11.06.1980
II R 13/78
Normen:
ErbStG (1959) § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; GrEStG (1940) § 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 89
BStBl II 1980, 607

BFH - 11.06.1980 (II R 13/78) - DRsp Nr. 1997/14603

BFH, vom 11.06.1980 - Aktenzeichen II R 13/78

DRsp Nr. 1997/14603

»Eine freigebige Zuwendung zwischen Ehegatten ist dann nicht anzunehmen, wenn die äußeren Umstände, insbesondere ein notariell beurkundeter Vertrag, der der vergleichsweisen Erledigung eines Rechtsstreits zwischen den Ehegatten dient, für das Vorliegen eines anderen Rechtsgrundes sprechen, während für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; GrEStG (1940) § 3 Nr. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die seit 1935 verheiratet ist, lebt seit 1963 von ihrem Ehemann getrennt. Die Ehegatten leben seit dem 1. Juli 1958 im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.