BGH - Urteil vom 18.10.2011
X ZR 45/10
Normen:
BGB § 516;
Fundstellen:
FamRB 2012, 121
FamRZ 2012, 207
MDR 2012, 204
NJW 2012, 605
NZM 2012, 285
NotBZ 2012, 96
WM 2012, 1150
ZEV 2012, 110
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-10 U 43/09
LG Bielefeld, vom 08.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 376/07

Einfluss der Höhe des objektiven Werts der Zuwendung im Vergleich mit dem der Gegenleistung auf die Annahme einer gemischten Schenkung

BGH, Urteil vom 18.10.2011 - Aktenzeichen X ZR 45/10

DRsp Nr. 2011/21587

Einfluss der Höhe des objektiven Werts der Zuwendung im Vergleich mit dem der Gegenleistung auf die Annahme einer gemischten Schenkung

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Dies setzt nicht voraus, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistungen beträgt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das am 28. Januar 2010 verkündete Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 516;

Tatbestand

Der Kläger macht als Sozialhilfeträger gegen den Beklagten einen übergeleiteten Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers geltend.