BGH - Beschluss vom 27.03.2014
III ZR 382/13
Normen:
BGB § 2079; BGB § 2281 Abs. 1; BGB § 2283 Abs. 1; BGB § 2283 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 05.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 213/12
OLG Celle, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 79/13

Eingreifen der Vermutungsregelung zugunsten eines anfechtungsberechtigten Erblassers bei tatsächlicher Anfechtung der Verfügung

BGH, Beschluss vom 27.03.2014 - Aktenzeichen III ZR 382/13

DRsp Nr. 2014/6166

Eingreifen der Vermutungsregelung zugunsten eines anfechtungsberechtigten Erblassers bei tatsächlicher Anfechtung der Verfügung

Die Vermutungsregelung des § 2079 BGB greift zugunsten eines anfechtungsberechtigten Erblassers erst dann ein, wenn dieser seine Verfügung tatsächlich angefochten hat und zu fragen ist, ob die Verfügung infolge der erklärten Anfechtung von Anfang an als nichtig anzusehen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juli 2013 - 3 U 79/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 264.217,56 €

Normenkette:

BGB § 2079; BGB § 2281 Abs. 1; BGB § 2283 Abs. 1; BGB § 2283 Abs. 2;

Gründe

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).