BFH - Urteil vom 17.05.2000
II R 2/98
Normen:
BewG § 95 Abs. 1, § 103, § 106 Abs. 2, Abs. 4, § 109a; EStG § 15 Abs. 1, 2 ; HGB § 337 Abs. 1 S. 1; GenG § 65 ff.;
Fundstellen:
BB 2000, 1774
BFH/NV 2000, 1271
BFHE 191, 399
BStBl II 2000, 456
DB 2000, 1947
NZG 2000, 1238
ZEV 2000, 420
Vorinstanzen:
FG Münster,

Einheitswert einer Genossenschaft

BFH, Urteil vom 17.05.2000 - Aktenzeichen II R 2/98

DRsp Nr. 2000/6435

Einheitswert einer Genossenschaft

»Geschäftsguthaben von Mitgliedern einer eingetragenen Genossenschaft, deren Mitgliedschaft durch Kündigung, bei Tod oder infolge Ausschlusses "zum Schluss eines Geschäftsjahres" (31. Dezember) endet, sind bei der auf den 1. Januar des Folgejahres durchzuführenden Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Genossenschaft als Schuldposten zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BewG § 95 Abs. 1, § 103, § 106 Abs. 2, Abs. 4, § 109a; EStG § 15 Abs. 1, 2 ; HGB § 337 Abs. 1 S. 1; GenG § 65 ff.;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine eingetragene Genossenschaft. In ihrer Steuerbilanz zum 31. Dezember 1993 bildete sie passive Bilanzposten in Höhe von 6 859,15 DM und 5 406,99 DM für Geschäftsguthaben von Mitgliedern, die durch Aufkündigung i.S. von § 65 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) oder infolge Tod oder Ausschließung satzungsgemäß zum "Schluss des Geschäftsjahres" 1993 ausgeschieden waren. In ihrer auf den Abschlusstag (31. Dezember 1993) gefertigten Vermögensaufstellung erfasste die Klägerin die Geschäftsguthaben der zum Jahresschluss ausgeschiedenen Mitglieder als Schuldposten.