Streitig ist, ob Aufwendungen eines Reisebüros, die im Zusammenhang mit der Vermittlung von Reisen angefallen sind, die erst im Folgejahr angetreten wurden, als unfertige Leistungen zu aktivieren sind.
Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2003 in H ein Reisebüro. Er ermittelt seinen Gewinn durch Bestandsvergleich.
Es handelt sich bei dem Reisebüro um ein Franchiseunternehmen, dass unter der Bezeichnung "XXX" am Markt auftritt.
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