BFH - Urteil vom 26.11.1997
X R 114/94
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 20 Abs. 1 ; FGO § 110 ;
Fundstellen:
BB 1998, 567
BFH/NV 1998, 777
BFHE 184, 554
BStBl II 1998, 190
DB 1998, 602
DStZ 1998, 553
NJW 1998, 2696
ZEV 1998, 116
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

Einkünftezurechnung bei Schenkungsauflage

BFH, Urteil vom 26.11.1997 - Aktenzeichen X R 114/94

DRsp Nr. 1998/3375

Einkünftezurechnung bei Schenkungsauflage

»Wird ein geschenkter Geldbetrag entsprechend der Auflage des Schenkers vom Beschenkten in Anteilen an Investmentfonds angelegt, erzielt der Schenkungsempfänger hieraus auch dann Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn er die Erträge entsprechend einer weiteren Auflage an sein Kind weiterzuleiten hat. Diese Zahlungen an das Kind sind nicht als Sonderausgaben (dauernde Last) abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 20 Abs. 1 ; FGO § 110 ;

Gründe:

I.

Die Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die in den Streitjahren 1987 bis 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin erhielt aufgrund privatschriftlicher Schenkungsvereinbarung vom November 1985 von ihrer Mutter, A, einen Betrag von 320000 DM geschenkt mit der Auflage, dieses Geld auf fünf Jahre zinsgünstig anzulegen zugunsten von B, der Tochter der Klägerin und Enkelin von A. Die Zinsen hieraus sollten B zustehen und dieser monatlich in angemessenen Raten ausgezahlt werden. Die Klägerin verpflichtete sich, nach Ablauf der Frist von fünf Jahren "diesen Nießbrauch" zugunsten der Enkelin zu verlängern, soweit diese "noch keine eigenen Einkünfte und Vermögen besitzt".