FG Münster - Urteil vom 07.12.1999
6 K 6491/96 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 1; EStDV § 11d;
Fundstellen:
EFG 2000, 346

Einkunftserzielung als Voraussetzung für den Abzug von

FG Münster, Urteil vom 07.12.1999 - Aktenzeichen 6 K 6491/96 E

DRsp Nr. 2001/2298

Einkunftserzielung als Voraussetzung für den Abzug von

1. Auch nach der Übertragung eines Grundstücks auf die Ehefrau kann der Steuerpflichtige die von ihm weiterhin getragenen Aufwendungen auf dieses Wirtschaftsgut steuermindernd berücksichtigen, wenn er das Wirtschaftsgut zum Zwecke der Einkünfteerzielung nutzen darf. Soweit der Steuerpflichtige das Grundstück nicht mehr zur Erzielung von Einkünften nutzt, steht ihm keine Abzugsbefugnis zu. 2. Tritt der Erwerber des Grundstücks der Darlehensschuld des übertragenden Steuerpflichtigen bei, kann der die vom bisherigen Eigentümer getragenen Schuldzinsen als Werbungskosten abziehen, soweit sie mit der Erzielung von Einnahmen im Zusammenhang stehen. 3. Zinsen für ein Darlehen, das der Steuerpflichtige seiner Ehefrau zum Bau eines - von den Eheleuten gemeinsam genutzten - Einfamilienhauses zur Verfügung stellt, kann die Ehefrau nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 1; EStDV § 11d;

Tatbestand: