BGH - Urteil vom 06.05.2014
X ZR 135/11
Normen:
BGB § 530 Abs. 1; BGB § 531 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt.;
Fundstellen:
FamRB 2014, 385
FamRZ 2014, 1547
FuR 2014, 4
MDR 2014, 1015
NJW 2014, 2638
NotBZ 2014, 376
ZEV 2014, 6
ZEV 2015, 16
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 6/10
LG Cottbus, vom 29.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 240/09

Einordnung einer Zuwendung als Schenkung oder als gemeinschaftsbezogene Zuwendung bei Dienen dieser Zuwenudng als Absicherung des anderen Partners einer nichtehelichen Lebensgmeinschaft für den Fall des Todes

BGH, Urteil vom 06.05.2014 - Aktenzeichen X ZR 135/11

DRsp Nr. 2014/11891

Einordnung einer Zuwendung als Schenkung oder als gemeinschaftsbezogene Zuwendung bei Dienen dieser Zuwenudng als Absicherung des anderen Partners einer nichtehelichen Lebensgmeinschaft für den Fall des Todes

a) Die Zuwendung eines Vermögenswerts, die der Absicherung des anderen Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Fall dienen soll, dass der Zuwendende während des Bestands der Lebensgemeinschaft verstirbt, ist regelmäßig keine Schenkung, sondern eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung.b) Die Zuwendung kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückzugewähren sein, wenn die Lebensgemeinschaft nach der Zuwendung scheitert.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Oktober 2011 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 29. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.

Normenkette:

BGB § 530 Abs. 1; BGB § 531 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt.;

Tatbestand

Der Kläger verlangt Rückzahlung einer Zuwendung, die er an die während des Verfahrens verstorbene vormalige Beklagte (nachfolgend: die Beklagte) während der Dauer einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geleistet hat.