OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.04.2021
3 W 35/21
Normen:
BGB § 1961; BGB § 1960;
Fundstellen:
MietRB 2021, 226
ZEV 2021, 472
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 VI 350/20

Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Beendigung des Mietverhältnisses einer verwitweten und kinderlosen Erblasserin

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.04.2021 - Aktenzeichen 3 W 35/21

DRsp Nr. 2021/7173

Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Beendigung des Mietverhältnisses einer verwitweten und kinderlosen Erblasserin

Sind die Erben des Erblassers derzeit unbekannt, so ist auf Antrag eines Nachlassgläubigers (hier: Vermieterin der zuletzt inne gehaltenen Mietwohnung) ein Nachlasspfleger zu bestellen, etwa zum Zwecke der Durchsetzung des Anspruchs auf Rückgabe der Mietsache gegen den Nachlass. Dabei ist die Bestellung eines Nachlasspflegers nicht auf den Fall beschränkt, dass der Gläubiger seine Ansprüche gegen den Nachlass zugleich gerichtlich geltend machen möchte. Vielmehr reicht es aus, wenn zuvor mit dem Gegner gütlich verhandelt und er zur außergerichtlichen Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche bewegt werden soll.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin - Nachlassgericht - vom 20.01.2021, Az. 31 VI 350/20, dahin abgeändert, dass eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis Beendigung, Räumung und Abwicklung des Mietverhältnisses über die Wohnung im Haus ...straße 8, ... W..., gelegen im 1. Obergeschoss links, angeordnet wird.

2. Die Entscheidung über Auswahl und Bestellung des Nachlasspflegers wird dem Nachlassgericht übertragen.

Normenkette:

BGB § 1961; BGB § 1960;

Gründe:

I.