OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.11.2019
3 W 126/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 13 Abs. 2;
Fundstellen:
ZEV 2020, 371
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 VI 108/15

Einsichtnahme in eine NachlassakteBerechtigtes Interesse für eine Akteneinsicht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2019 - Aktenzeichen 3 W 126/19

DRsp Nr. 2020/3022

Einsichtnahme in eine Nachlassakte Berechtigtes Interesse für eine Akteneinsicht

Ein berechtigtes Interesse für eine Akteneinsicht liegt vor, wenn der Antragsteller ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse glaubhaft macht, das auch tatsächlicher, etwa wirtschaftlicher, Art sein kann und im allgemeinen dann vorliegen wird, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden kann.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 28.08.2019 abgeändert: Der Antragstellerin wird Einsichtnahme in die Nachlassakte Az. 34 VI 108/15 des Amtsgerichts Neuruppin in den Geschäftsräumen des Amtsgerichts gewährt.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Ihre notwendigen Auslagen trägt die Antragstellerin selbst.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 13 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist Gläubigerin des Nachlasses nach dem Erblasser, der sich in einer notariellen Urkunde wegen einer grundschuldgesicherten Darlehensforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterworfen hatte.