BGH - Beschluß vom 24.11.2005
V ZB 24/05
Normen:
ZPO § 765a ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 329
FamRZ 2006, 265
InVo 2006, 163
JurBüro 2006, 215
MDR 2006, 535
NJW 2006, 508
NZM 2006, 158
Rpfleger 2006, 149
WM 2006, 812
ZMR 2006, 203
ZfIR 2006, 556
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 18/04
AG Ravensburg, vom 01.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 1265/04

Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen Suizidgefahr des Räumungsschuldners

BGH, Beschluß vom 24.11.2005 - Aktenzeichen V ZB 24/05

DRsp Nr. 2006/6

Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen Suizidgefahr des Räumungsschuldners

»Besteht im Fall der Räumungsvollstreckung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Räumungsschuldners, darf ein Einstellungsantrag des Räumungsschuldners nur abgelehnt werden, wenn das Vollstreckungsgericht der Suizidgefahr durch geeignete konkrete Auflagen oder durch die Anordnung geeigneter konkreter Betreuungsmaßnahmen entgegenwirkt.«

Normenkette:

ZPO § 765a ;

Gründe:

I. Die Schuldner sind aufgrund eines rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses verpflichtet, ein landwirtschaftliches Anwesen, auf dem sie wohnen und wirtschaften, zu räumen. Sie haben unter Hinweis auf bestehende Suizidabsichten für den Fall der Räumung beantragt, die Räumungsvollstreckung gemäß § 765a ZPO für einen Zeitraum von drei Monaten auszusetzen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat auf die Beschwerde der Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss hinsichtlich der Räumung einstweilen eingestellt und über das Bestehen einer Suizidgefahr Beweis erhoben durch die Einholung von Sachverständigengutachten. Durch den angegriffenen Beschluss hat es sodann die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgen die Schuldner ihr Ziel einer Einstellung der Zwangsvollstreckung, nötigenfalls unter Auflagen, weiter.