Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 19.09.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Bonn vom 12.09.2014 - MH-XXX-XX - aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den in Abt. II lfd. Nr. X eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk zu löschen.
I.
Als Eigentümer der im Grundbuch des Amtsgerichts C von N in Blatt XXX verzeichneten Grundstücke war bis zu dessen Tod der Großvater der Beteiligten, Herr I (im Folgenden: Erblasser), eingetragen. Dieser hatte in einem notariell beurkundeten Testament vom 22.01.1996 (UR-Nr. XXX für 1996 des Notars T in T2) die Beteiligten unter den nachfolgenden Anordnungen zu gleichen Teilen zu seinen Erben eingesetzt:
"2.
2.1
Meine Enkelsöhne als meine Erben bzw. die berufenen Ersatzerben sollen durch Anordnung der Nacherbschaft beschränkt sein.
(...)
2.4
Die Anordnung der Nacherbfolge entfällt, wenn das Enkelkind S das 30. Lebensjahr vollendet hat oder im Vorversterbensfalle vollendet haben würde.
Alsdann werden sie Vollerbe.
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