OLG Köln - Beschluss vom 03.11.2014
2 Wx 304/14
Normen:
GBO § 22; GBO § 52; BGB § 2364;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1135
FuR 2015, 555
MDR 2015, 104
ZEV 2015, 277
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 12.09.2014

Eintragung der bedingt angeordneten Testamentsvollstreckung im Grundbuch

OLG Köln, Beschluss vom 03.11.2014 - Aktenzeichen 2 Wx 304/14

DRsp Nr. 2015/3376

Eintragung der bedingt angeordneten Testamentsvollstreckung im Grundbuch

Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung für den Fall der Anordnung der Betreuung eines Erben angeordnet, so ist die Testamentsvollstreckung erst dann im Grundbuch eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks einzutragen, wenn die Bedingung eingetreten ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 19.09.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Bonn vom 12.09.2014 - MH-XXX-XX - aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den in Abt. II lfd. Nr. X eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk zu löschen.

Normenkette:

GBO § 22; GBO § 52; BGB § 2364;

Gründe

I.

Als Eigentümer der im Grundbuch des Amtsgerichts C von N in Blatt XXX verzeichneten Grundstücke war bis zu dessen Tod der Großvater der Beteiligten, Herr I (im Folgenden: Erblasser), eingetragen. Dieser hatte in einem notariell beurkundeten Testament vom 22.01.1996 (UR-Nr. XXX für 1996 des Notars T in T2) die Beteiligten unter den nachfolgenden Anordnungen zu gleichen Teilen zu seinen Erben eingesetzt:

"2.

2.1

Meine Enkelsöhne als meine Erben bzw. die berufenen Ersatzerben sollen durch Anordnung der Nacherbschaft beschränkt sein.

(...)

2.4

Die Anordnung der Nacherbfolge entfällt, wenn das Enkelkind S das 30. Lebensjahr vollendet hat oder im Vorversterbensfalle vollendet haben würde.

Alsdann werden sie Vollerbe.