OLG Thüringen - Beschluss vom 03.09.2012
9 W 417/12
Normen:
BGB § 928; BGB § 959; BGB § 2033;
Vorinstanzen:
AG Gera - DE-1580 - 09.01.2012,

Eintragung des Verzichts auf Grundstückseigentum

OLG Thüringen, Beschluss vom 03.09.2012 - Aktenzeichen 9 W 417/12

DRsp Nr. 2012/19417

Eintragung des Verzichts auf Grundstückseigentum

Es entspricht soweit ersichtlich einhelliger Auffassung, dass Gesamthandseigentümer den Verzicht nach § 928 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich erklären können, weil hinsichtlich des einzelnen Anteils kein sachenrechtlich fassbarer Teil vorhanden ist.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Gera vom 09.01.2012 - Nichtabhilfeentscheidung vom 16.08.2012 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 928; BGB § 959; BGB § 2033;

Gründe: