OLG Bremen - Beschluss vom 16.04.2020
3 W 9/20
Normen:
GBO § 19; BGB § 104;
Fundstellen:
DNotZ 2020, 833
FamRZ 2020, 1507
MDR 2020, 662
ZEV 2020, 643
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 17.02.2020

Eintragung einer Grundschuld und einer AuflassungsvormerkungVollmachtloser Vertreter für eine bereits verstorbene Person

OLG Bremen, Beschluss vom 16.04.2020 - Aktenzeichen 3 W 9/20

DRsp Nr. 2020/5673

Eintragung einer Grundschuld und einer Auflassungsvormerkung Vollmachtloser Vertreter für eine bereits verstorbene Person

Ein vollmachtloser Vertreter kann nicht für eine im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bereits verstorbene Person auftreten, so dass die Erben diese Erklärung auch nicht genehmigen können.

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven - Grundbuchamt - vom 17.02.2020 wird soweit es die Antragstellerin zu 5) betrifft als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Der Wert der Beschwer wird für den Antrag auf Eintragung einer Grundschuld auf EUR 150.000,-- und für den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung auf EUR 140.000,-- festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 19; BGB § 104;

I.

Die Antragsteller haben die Eintragung einer Grundschuld sowie - die Antragsteller zu 1- 5) - die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt.