Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven - Grundbuchamt - vom 17.02.2020 wird soweit es die Antragstellerin zu 5) betrifft als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Der Wert der Beschwer wird für den Antrag auf Eintragung einer Grundschuld auf EUR 150.000,-- und für den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung auf EUR 140.000,-- festgesetzt.
I.
Die Antragsteller haben die Eintragung einer Grundschuld sowie - die Antragsteller zu 1- 5) - die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt.
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