KG - Beschluss vom 11.10.2022
1 W 268/22
Normen:
GBO § 18 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 04.04.2022

Eintragung eines Erben im GrundbuchUnrichtig gewordenes TestamentsvollstreckerzeugnisVerbleiben einer überwachenden Testamentsvollstreckung

KG, Beschluss vom 11.10.2022 - Aktenzeichen 1 W 268/22

DRsp Nr. 2022/14563

Eintragung eines Erben im Grundbuch Unrichtig gewordenes Testamentsvollstreckerzeugnis Verbleiben einer überwachenden Testamentsvollstreckung

Ist nach den Feststellungen des Nachlassgerichts ein von ihm ausgestelltes Testamentsvollstreckerzeugnis unrichtig geworden, weil nach Erledigung von dem Erblasser dem Testamentsvollstrecker übertragener Aufgaben nur noch eine überwachende Testamentsvollstreckung verbleibt, kann der Beschluss, mit dem das Testamentsvollstreckerzeugnis eingezogen wird, ein geeigneter Nachweis dafür sein, dass der Erbe in der Verwaltung und Verfügung über ein Grundstück durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht beschränkt wird. Bei der Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Erben ist dann nicht zugleich ein Testamentsvollstreckervermerk einzutragen. (Fortführung von Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 1 W 266-269/14 - MDR 2015, 343 = FamRZ 2015, 1055 = FGPrax 2015, 104 = NJW-RR 2015, 787)

Die Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000,00 EUR mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beseitigung des der Berichtigung des Grundbuchs entgegenstehenden Hindernisses auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 26. Januar 2022 - 61 VI 368/19 - nachgewiesen werden kann. Insoweit wird der Beteiligten eine weitere Frist von einem Monat gesetzt.

Normenkette: