Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (Schreiben des Beklagten vom 19.3.2005; Schreiben des Klägers vom 6.7.2005).
Somit ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 143 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung).
Die Klage hatte nach dem Ergebnis der außergerichtlichen Erledigung zwar Erfolg, jedoch beruhte dies auf dem Eintreten der Zahlungsverjährung, einem Umstand, der nichts mit der Festsetzung zu tun hatte (BFH-Urteil vom 26.4.1990
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