FG München - Beschluss vom 16.11.2006
4 K 2140/04
Normen:
FGO § 138 Abs. 1 ; ErbStG § 20 Abs. 1 ; AO (1977) § 44 Abs. 2 § 232 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 279

Eintritt der Zahlungsverjährung während des Klageverfahrens wegen Rechtmäßigkeit der Schenksteuerfestsetzung

FG München, Beschluss vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 4 K 2140/04

DRsp Nr. 2007/231

Eintritt der Zahlungsverjährung während des Klageverfahrens wegen Rechtmäßigkeit der Schenksteuerfestsetzung

Tritt während des Klageverfahrens wegen Rechtmäßigkeit der Schenksteuerfestsetzung gegen den Beschenkten infolge Zahlung durch den Schenker (Gesamtschuldner) die Zahlungsverjährung beim Beschenkten ein mangels Unterbrechungshandlungen des Finanzamts und erklären die Beteiligten die Hauptsache für erledigt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1 ; ErbStG § 20 Abs. 1 ; AO (1977) § 44 Abs. 2 § 232 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (Schreiben des Beklagten vom 19.3.2005; Schreiben des Klägers vom 6.7.2005).

Somit ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 143 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung).

Die Klage hatte nach dem Ergebnis der außergerichtlichen Erledigung zwar Erfolg, jedoch beruhte dies auf dem Eintreten der Zahlungsverjährung, einem Umstand, der nichts mit der Festsetzung zu tun hatte (BFH-Urteil vom 26.4.1990 V R 90/87, BStBl II 802, 804 a.E).