BayObLG - Beschluss vom 02.02.2004
1Z BR 43/03
Normen:
BGB § 2075 § 2100 § 2139 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 230
DNotZ 2004, 807
FamRZ 2004, 1752
NJW-RR 2004, 1376
ZEV 2005, 27
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 07.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 23/03
AG Weiden i.d. OPf. - Zweigstelle Vohenstrauß - VI 194/83,

Eintritt des Nacherbfalls

BayObLG, Beschluss vom 02.02.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 43/03

DRsp Nr. 2004/5441

Eintritt des Nacherbfalls

»Eintritt des Nacherbfalls wegen Nichteinhaltung einer testamentarisch angeordneten Bauverpflichtung.«

Normenkette:

BGB § 2075 § 2100 § 2139 ;

Gründe:

I.

Die 1983 im Alter von 82 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und hatte keine Kinder. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind ihre Neffen. Zum Nachlass gehören ein landwirtschaftliches Anwesen, ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück, ferner zwei Bauplätze sowie Bankguthaben und Wertpapiere. Der Reinnachlass hatte einen Wert von 941.817 DM.

Am 16.8.1983 hat die Erblasserin unter Widerruf aller bisherigen letztwilligen Verfügungen ein privatschriftliches Testament errichtet, in dem sie den Beteiligten zu 2 als Alleinerben eingesetzt und unter anderem bestimmt hat:

... (Beteiligter zu 2) möge sich dem Anwesen in Pflichttreue zuwenden ... Der gesamte Nachlass darf nur für ein zweckmäßiges Haus an der Straße und für Hofvergrößerung für die Sicherstellung der Rentabilität ... verwendet werden ...