OLG Köln - Beschluß vom 27.12.2002
2 Wx 36/02
Normen:
BGB §§ 2100 2104 2361 2363 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1784
ZEV 2003, 466
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 27.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 371/02
AG Waldbröl, vom 14.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 219/75

Einziehung eines Erbscheins

OLG Köln, Beschluß vom 27.12.2002 - Aktenzeichen 2 Wx 36/02

DRsp Nr. 2003/4156

Einziehung eines Erbscheins

1. Die Einziehung eines Erbscheins kann auch lange Zeit nach seiner Erteilung (hier: 27 Jahre) beantragt werden, selbst wenn früher alle Beteiligten mit seinem Inhalt einverstanden waren und ihr Verhalten darauf abgestellt haben. 2. Zur Auslegung eines Testaments, in dem der Erblasser die Ehefrau als Alleinerbin bis zu ihrem Lebensende einsetzt und die Nacherben nicht ausdrücklich benennt. 3. Der für einen Vorerben erteilte Erbschein wird bei Eintritt des Nacherbfalls unrichtig mit der Folge, dass er eingezogen werden muss.

Normenkette:

BGB §§ 2100 2104 2361 2363 ;

Gründe:

1. Am 26. Januar 1972 verstarb der Vater der Beteiligten zu 1) und 2). Der Erblasser hatte unter dem 13. September 1971 ein handschriftliches Testament errichtet, in dem es unter anderem heißt (Bl. 2 f. d.BA. 6 IV 65/75 AG Waldbröl):

"....Und so die Ehefrau mit den Kindern die Arbeit und das Einzelhandelgeschäft mit dem ambulant Handel weiter führen muß.

Und so der Ehefrau das Einzelhandelgemischtwaren Geschäft mit dem ambulant Handel und das Haus mit dem Grundstück und auch das andere auf der eine Seite der Straße mit allen meinem Guthaben wenn ich tot bin bis zu Ihrem Lebensende übertrage und im Besitz behalten soll.