BayObLG - Beschluss vom 13.01.2004
1Z BR 88/03
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 2361 ; FGG § 16 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2004, 214
VersR 2004, 1906
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 12.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 138/02
AG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 934/75

Einziehung eines Erbscheins: Auslegung eines Jahrzehnte nach Erteilung gestellten Antrags - Anforderungen an eine ohne mündliche Verhandlung ergehende Entscheidung des Beschwerdegerichts

BayObLG, Beschluss vom 13.01.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 88/03

DRsp Nr. 2004/2483

Einziehung eines Erbscheins: Auslegung eines Jahrzehnte nach Erteilung gestellten Antrags - Anforderungen an eine ohne mündliche Verhandlung ergehende Entscheidung des Beschwerdegerichts

»1. Auslegung eines 26 Jahre nach Erbscheinserteilung eingelegten "Einspruchs, verbunden mit dem Antrag auf Einzug" als - zulässigen - Antrag auf Einziehung des Erbscheins. 2. In Nachlasssachen ist die ohne mündliche Verhandlung ergehende Entscheidung des Beschwerdegerichts erst dann erlassen, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die für die Verfahrensbeteiligten bestimmten Ausfertigungen an die Post hinausgegeben hat; vor diesem Zeitpunkt bei Gericht eingegangenes Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten ist grundsätzlich zu berücksichtigen.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 2361 ; FGG § 16 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Enkel des am 18.8.1975 im Alter von 94 Jahren verstorbenen Erblassers. Dieser war seit 1954 verwitwet und hatte zwei Kinder: den 1979 verstorbenen Sohn (Vater der Beteiligten zu 1) und die 1993 verstorbene Tochter (Mutter der Beteiligten zu 2 und 3).

Das Nachlassgericht eröffnete mehrere letztwillige Verfügungen, darunter

- ein handschriftliches Testament vom 1.10.1970, in dem der Erblasser sein Testament vom 7.6.1965 für ungültig erklärt und seine beiden Kinder je zur Hälfte zu Erben einsetzt;