OLG Zweibrücken - Beschluss vom 27.09.2001
3 W 124/01
Normen:
FGG § 73 ; BGB § 2361 Abs. 1 § 2369 Abs. 1 ; EGBGB Art. 25 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1146
JuS 2002, 500
NJW-RR 2002, 154
OLGReport-Zweibrücken 2002, 103
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 1 T 67/01 ,
AG Ludwigshafen a. Rhein, - Vorinstanzaktenzeichen VI 655/00

Einziehung eines unbeschränkt erteilten Fremdrechtserbscheins

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 3 W 124/01

DRsp Nr. 2001/16612

Einziehung eines unbeschränkt erteilten Fremdrechtserbscheins

»1. Die internationale Zuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachten; einer entsprechenden Rüge bedarf es nicht.2. Die deutschen Gerichte sind für die Erteilung eines unbeschränkten Erbscheins auf der Grundlage ausländischen Rechts (hier: iranisches Erbrecht) international nicht zuständig.3. Ein von einem international und damit zugleich örtlich unzuständigen Gericht erteilter Erbschein ist unrichtig. Er beschwert den Erben selbst dann, wenn er inhaltlich der Erbrechtslage entspricht und ist auf die Beschwerde hin durch das Nachlassgericht, welches den Erbschein erteilt hat, einzuziehen.«

Normenkette:

FGG § 73 ; BGB § 2361 Abs. 1 § 2369 Abs. 1 ; EGBGB Art. 25 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die einzigen Nachkommen des am in verstorbenen Erblassers mit letztem Wohnsitz in . Dieser war iranischer Staatsangehöriger und Mitglied der Religionsgemeinschaft der Bahai. Der Erblasser war zur Zeit seines Todes nicht verheiratet; die Ehe mit seiner früheren Ehefrau wurde durch das Amtsgericht Kandel am 5. September 1988 rechtskräftig geschieden. Eine letztwillige Verfügung hat der Erblasser nicht hinterlassen.

Im Zeitpunkt seines Todes war der Erblasser Eigentümer eines Grundstücks in J.