1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Freiburg im Breisgau vom 02.08.2024, Az.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Erbschein vom 30.05.2022 einzuziehen.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Beteiligte Ziffer 2 begehrt die Einziehung eines zugunsten der Beteiligten Ziffer 1 ausgestellten Erbscheins.
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