OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.12.2024
14 W 87/24 (Wx)
Normen:
BGB § 2265; BGB § 2361 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 02.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 914 VI 1122/22

Einziehung eines zugunsten der zweiten Ehefrau ausgestellten Erbscheins; Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.12.2024 - Aktenzeichen 14 W 87/24 (Wx)

DRsp Nr. 2025/3157

Einziehung eines zugunsten der zweiten Ehefrau ausgestellten Erbscheins; Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments

Die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Formulierungen "Wir setzen uns gegenseitig zu befreiten Vorerben ein" und "Nacherben auf das Erbe des Letztverstorbenen sollen unsere Söhne je zur Hälfte sein" legen eine Auslegung dahingehend nahe, dass hierin die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft nach demm Erstversterbenden und zugleich die Einsetzung der gemeinsamen Kinder zu gleichberechtigten Vollerben nach dem Letztversterbenden zu sehen ist.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Freiburg im Breisgau vom 02.08.2024, Az. 914 VI 1122/22, aufgehoben.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Erbschein vom 30.05.2022 einzuziehen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2265; BGB § 2361 S. 1;

Gründe

I.

Der Beteiligte Ziffer 2 begehrt die Einziehung eines zugunsten der Beteiligten Ziffer 1 ausgestellten Erbscheins.