BGH - Beschluss vom 16.12.2010
Xa ZR 81/09
Normen:
ZPO § 50; ZPO § 239;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 100/06
LG Frankfurt am Main, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 218/04

Ende des Rechtsstreits bei der Einnahme der Stellung des Alleinerben des Gegners durch eine Partei; Kostenentscheidung nach § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) bei Beendigung des Verfahrens infolge eines Verbots des Insichprozesses in der Hauptsache

BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen Xa ZR 81/09

DRsp Nr. 2010/23425

Ende des Rechtsstreits bei der Einnahme der Stellung des Alleinerben des Gegners durch eine Partei; Kostenentscheidung nach § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) bei Beendigung des Verfahrens infolge eines Verbots des Insichprozesses in der Hauptsache

Wird die Partei eines Rechtsstreits Alleinerbin ihres Gegners, endet das Verfahren wegen des Verbots des Insichprozesses in der Hauptsache. Auch eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kommt in diesem Fall grundsätzlich nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 15. April 1999 - V ZR 311/97, NJW-RR 1999, 1152).

Der Kostenantrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 50; ZPO § 239;

Gründe

I.

Der inzwischen verstorbene Kläger hat die Antragstellerin, seine Tochter, auf Herausgabe einer Vollmachtsurkunde sowie mehrerer Goldmünzen in Anspruch genommen. Die Antragstellerin hat unter anderem geltend gemacht, der Kläger sei nicht prozessfähig.