OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.03.2020
3 W 27/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 220
ZEV 2020, 312
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 52 VI 516/19

Enterbung eines Abkömmlings

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2020 - Aktenzeichen 3 W 27/20

DRsp Nr. 2020/5154

Enterbung eines Abkömmlings

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 19.11.2019, Az. 52 VI 516/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Wert des Beschwerdeverfahrens: 93.750 €

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2. ist seit dem ... .06.2019 die Ehefrau des Erblassers, die Beteiligten zu 1. und 3. sind seine Söhne. Mit handschriftlichem Testament vom ... .07.2017 hat der Erblasser dem Beteiligten zu 1. und seiner Mutter jeweils ein lebenslanges Wohnrecht in verschiedenen ihm gehörenden Immobilien eingeräumt und den Beteiligten zu 3. enterbt.

Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen im vorliegenden Verfahren einen Erbschein, der sie als Erben zu je 1/2 ausweist. Der Beteiligte zu 3. hat eingewandt, die Beteiligte zu 2. sei die Lebensgefährtin des Beteiligten zu 1. und habe den Erblasser nur zum Schein geheiratet, um den Pflichtteil des Beteiligten zu 3. zu verringern. Dem hat der Beteiligte zu 1. widersprochen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2019 die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.