BayObLG - Beschluß vom 07.12.1999
1Z BR 105/99
Normen:
BGB § 2227 ; FGG § 12 ;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 178/99
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 349/96

Entlassung des Testamentsvollstreckers

BayObLG, Beschluß vom 07.12.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 105/99

DRsp Nr. 2000/1866

Entlassung des Testamentsvollstreckers

»Zur Ausübung des Ermessens bei Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund.«

Normenkette:

BGB § 2227 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I.

Die verwitwete und kinderlose Erblasserin verstarb im Alter von 95 Jahren; sie hinterließ Sach- und Geldvermögen von insgesamt DM 370000,--. In einem notariellen Testament vom 5.6.1986 setzte sie die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin ein und traf im übrigen Vermächtnisanordnungen. Im notariellen Testament vom 7.7.1989 änderte sie die Vermächtnisse und verfügte unter anderem:

2)

Der im Testament von mir eingesetzten Alleinerbin, meiner Nichte (= Beteiligte zu 1), soll nach Abzug aller Geldvermächtnisse ein Geldbetrag von mindestens 10000,--- DM - zehntausend Deutsche Mark verbleiben.

Sollte dies nicht der Fall sein, sind die Geldvermächtnisse entsprechend zu kürzen.

3)

Soweit nach Auszahlung der genannten Beträge einschließlich des für die Erbin bestimmten Betrages von mindestens 10000,-- DM noch ein Betrag verbleibt, soll diesen das Bayerische Rote Kreuz... erhalten.

4)

Soweit in diesem Testament nichts abweichendes bestimmt ist, soll es bei den Anordnungen in dem Testament vom 5. Juni 1986 verbleiben, dies gilt insbesondere auch für alle übrigen in dem Testament noch enthaltenen Vermächtnisanordnungen.