OLG Saarbrücken - Beschluss vom 10.09.2024
5 W 47/24
Normen:
BGB § 2227;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 895
FGPrax 2025, 42
ZEV 2025, 209
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 20.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 554/21

Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht auf Antrag eines der Beteiligten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes; Grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung als wichtiger Grund

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.09.2024 - Aktenzeichen 5 W 47/24

DRsp Nr. 2025/6734

Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht auf Antrag eines der Beteiligten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes; Grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung als wichtiger Grund

1. Frühere Verstöße des Testamentsvollstreckers rechtfertigen nicht die Annahme eines zur Entlassung berechtigenden wichtigen Grundes im Sinne des § 2227 BGB, wenn er eine Gerichtsentscheidung zum Anlass genommen hat, von der verfehlten Vorgehensweise Abstand zu nehmen und stets versucht, eine für alle Beteiligten tragfähige Lösung zu finden. 2. Die Erstellung und Übermittlung des Nachlassverzeichnisses stellt nach § 2215 Abs. 1 BGB eine ganz wesentliche Pflicht eines Testamentsvollstreckers im Verhältnis zu den Erben dar, deren Missachtung seine Entlassung rechtfertigen kann, aber nicht zwingend muss.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Merzig 20. Juni 2024 - 6 VI 554/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Geschäftswert für beide Instanzen wird - zugleich in Abänderung der Wertfestsetzung des Amtsgerichts in dessen Beschluss vom 8. August 2024 - auf 16.600,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2227;

Gründe

I.