OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.12.2012
I-3 Wx 260/11
Normen:
§ 2227 BGB;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 494
MDR 2013, 99
NJW-RR 2013, 331
ZEV 2013, 682
ZEV 2013, 8
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 27.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VI 867/07

Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Befriedigung eigener Forderungen aus dem Nachlass

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2012 - Aktenzeichen I-3 Wx 260/11

DRsp Nr. 2013/1563

Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Befriedigung eigener Forderungen aus dem Nachlass

Bedient ein Testamentsvollstrecker eigene Forderungen aus dem Nachlass (hier: angebliche Honorarforderungen), ohne diese dem Erben gegenüber in einer im Einzelnen nachvollziehbaren, geschweige denn prüffähigen Weise darzutun, so stellt dies einen wichtigen Grund für die Entlassung aus dem Amt dar, sofern nicht jene Verbindlichkeit dem Erblasser bei der Berufung des Testamentsvollstreckers mindestens bekannt war, von ihm ernst genommen wurde und der Erblasser eine "formlose" Bedienung des Testamentsvollstreckers aus dem Nachlass billigte.

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.

Geschäftswert: 84.500 EUR.

Normenkette:

§ 2227 BGB;

Gründe

I.

Die Erblasserin hinterließ zwei privatschriftliche Testamente. In der letztwilligen Verfügung vom 3. Oktober 2005 setzte sie zu ihrem alleinigen Erben den Beteiligten zu 1. ein, beschwerte ihn mit einer Auflage, berief einen Ersatzerben und setzte Vermächtnisse aus. Ferner ordnete sie Testamentsvollstreckung an und bestellte zum Testamentsvollstrecker den Beteiligten zu 2.; in diesem Zusammenhang verfügte die Erblasserin unter anderem: